Zirkularbeschluss

    Ein Beschluss der STWEG, der schriftlich auf dem Zirkularweg gefasst wird, ohne Versammlung.

    Beim Zirkularbeschluss wird ein Antrag schriftlich an alle Eigentümer verschickt, die mit Ja oder Nein antworten. Ein gültiger Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Eigentümer; lehnt eine Person ab oder antwortet sie nicht, kommt der Beschluss nicht zustande. Er eignet sich daher vor allem für unbestrittene Geschäfte.

    Rechtsgrundlage: Art. 712m Abs. 2 ZGB

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