Stockwerkeigentum

    Eine besondere Form des Miteigentums, die das Sonderrecht an einer Einheit mit dem Miteigentum am gesamten Gebäude verbindet.

    Stockwerkeigentum ist im Schweizer Zivilgesetzbuch (Art. 712a ff. ZGB) geregelt. Jeder Stockwerkeigentümer besitzt das ausschliessliche Nutzungs- und Ausbaurecht (Sonderrecht) an seiner Einheit und ist gleichzeitig Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Teilen wie Dach, Fassade, Treppenhaus und Land. Das Stockwerkeigentum entsteht erst mit dem Eintrag ins Grundbuch und setzt einen öffentlich beurkundeten Begründungsakt voraus.

    Rechtsgrundlage: Art. 712a–712t ZGB

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