Notwendige bauliche Massnahmen

    Bauarbeiten, die für den Erhalt und die Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft unerlässlich sind.

    Notwendige bauliche Massnahmen dienen dem Erhalt des Werts und der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft – etwa eine Dachreparatur, der Ersatz einer defekten Heizung oder die Behebung von Wasserschäden. Weil sie unerlässlich sind, gelten für sie tiefere Beschlusshürden: In der Regel genügt das einfache Mehr der Eigentümer. In dringenden Fällen darf die Verwaltung sogar ohne Beschluss handeln, um Schaden abzuwenden.

    Rechtsgrundlage: Art. 647c ZGB

    Verwandte Begriffe

    Häufige Fragen

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